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Häufig gestellte Fragen

Alles zur Juniormitgliedschaft

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Ich habe Architektur studiert – wann darf ich mich Architekt*in nennen? 

Du darfst dich Architekt*in nennen, wenn du in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen bist. Hast du einen Wohnsitz in RLP oder bist überwiegend hier berufstätig, so ist die Architektenkammer Rheinland-Pfalz für dich zuständig. Deine Kammer sorgt dafür, dass deine Berufsbezeichnung geschützt bleibt und vertritt deine beruflichen Interessen. 

Für die Eintragung musst du nach dem Studium mindestens zwei Jahre Praxiserfahrung sammeln und an bestimmten Fortbildungen teilnehmen, um deine Kenntnisse aus dem Studium zu vertiefen. Danach kannst du dich als volles Mitglied eintragen lassen und erhältst – je nach Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung) – die Berechtigung, Bauvorlagen einzureichen und die geschützte Berufsbezeichnung in deiner Fachrichtung zu führen.

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Wie darf ich mich nach dem Studium nennen? 

Nach dem Studium kannst du den akademischen Grad verwenden, der dir von der Hochschule verliehen wurde. Als Juniormitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, darfst du dich – neben der Angabe deines akademischen Grades „Juniormitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz“ nennen. Als Juniormitglied kannst du alle Vorteile und Dienstleistungen der Kammer voll nutzen.

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Welche Vorteile hat die Juniormitgliedschaft? 

Du bekommst eine rechtssichere Info darüber, ob dein Hochschulabschluss anerkannt wird, kannst alle Beratungsangebote der Architektenkammer nutzen und erhältst das Deutsche Architektenblatt (DAB). 

Außerdem hast du das aktive und passive Wahlrecht, kannst also an Kammerwahlen teilnehmen und selbst kandidieren. Mit deiner Eintragung als Juniormitglied wirst du automatisch Mitglied im Versorgungswerk, was dir eine bessere Altersvorsorge bieten kann als die gesetzliche Rentenversicherung. 

Wie kann ich Juniormitglied in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz werden?

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Du kannst dich als Juniormitglied bei uns eintragen lassen, wenn du in Rheinland-Pfalz wohnst oder überwiegend hier beruflich tätig bist.

 

Voraussetzung ist, dass du ein mindestens 4-jähriges Studium (Regelstudienzeit) der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung erfolgreich abgeschlossen hast und mit der zweijährigen Praxistätigkeit in deiner Fachrichtung begonnen hast.

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Ist mein Studiengang eintragungsfähig?

Eintragungsfähig ist ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren. Dabei musst du ein aufeinander aufbauendes Bachelor- und Masterstudium in derselben Fachrichtung, also Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung, absolvieren. 

Zum Beispiel kannst du dich als Architekt*in eintragen lassen, wenn du ein 6-semestriges Bachelorstudium in Architektur abgeschlossen und anschließend einen passenden Master in Architektur gemacht hast. 

Manche Hochschulen bieten auch einen 8-semestrigen Bachelorstudiengang an, der zur Eintragung berechtigt.

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Werden meine Studienabschlüsse, die ich im Ausland erworben habe, bei der Beantragung der Juniormitgliedschaft berücksichtigt?

Eine Anerkennung ist möglich, wenn dein im Ausland erworbener Abschluss als „gleichwertig“ mit einem deutschen Abschluss anerkannt wird. Das trifft auf viele europäische Abschlüsse zu. Ob diese Gleichwertigkeit besteht, prüft im Einzelfall der unabhängige Eintragungsausschuss der Kammer.

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Was hat es mit der „berufspraktischen Tätigkeit“ auf sich?

Um dich in die Architektenliste eingetragen lassen zu können, musst du in deiner Fachrichtung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit absolvieren. 

In der Fachrichtung Architektur nennt sich die praktische Tätigkeit „Berufspraktikum“ und muss unter Aufsicht einer Person durchgeführt werden, die selbst als Architekt*in tätig ist. Du kannst auch beantragen, dass die Architektenkammer dein Berufspraktikum beaufsichtigt. 

Und es ist sinnvoll, dass du der Architektenkammer Rheinland-Pfalz den Beginn deines Berufspraktikums meldest. 

Absolvierst du dein Berufspraktikum im Ausland, so prüft der Eintragungsausschuss der Kammer vorab, ob die Aufsichtsperson die erforderliche Qualifikation besitzt. Informiere uns in diesem Fall bitte rechtzeitig.

Was kann ich tun, wenn ich keine berufsangehörige Person in meinem Büro habe, die mich während des Berufspraktikums beaufsichtigen kann?

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In diesem Fall kannst du beantragen, dass die Architektenkammer die Aufsicht über dein Berufspraktikum übernimmt. Deine Praxiszeit beginnt dann ab dem Datum der Antragstellung.

Soll ich noch Juniormitglied werden, obwohl ich bereits 12 Monate Berufspraxis habe?

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Ja, auf jeden Fall. Mit der Juniormitgliedschaft wirst du automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk – und das lohnt sich besonders wegen der früheren Einzahlung. Außerdem prüft die Kammer dann auch, ob dein Hochschulabschluss anerkannt wird.

Welche Fortbildungsmöglichkeiten gibt es für Juniormitglieder?

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Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bietet dir die Fortbildungsreihe „Basiswissen für Absolvent*innen in der Praxis (AiP)“ an. Dieses Programm deckt alle Themen ab, die gemäß der Fortbildungssatzung erforderlich sind und vom Eintragungsausschuss anerkannt werden.
 

Für Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur umfasst das Programm:

• Kostenplanung und Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens

• Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Koordination und Überwachung

• Öffentliches und privates Baurecht
 

Für Stadtplanung werden folgende Themen behandelt:

• Planungsmanagement, Organisation und Kommunikation

• Kommunale Infrastrukturplanung und spezielle Themen der Stadtplanung

• Öffentliches und privates Baurecht

Alles zur Eintragung in die Architektenliste

Was sollte ich als Juniormitglied oder Absolventin zwischen dem Studienabschluss und der vollwertigen Eintragung beachten?

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Um volles Mitglied der Kammer zu werden, musst du im Eintragungsverfahren eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. Diese Praxiszeit muss alle Aufgaben der Leistungsphasen 1 bis 8 umfassen, egal ob du angestellt oder selbstständig arbeitest. Zusätzlich musst du gemäß dem rheinland-pfälzischen Architektengesetz und den Kammersatzungen mindestens 64 Fortbildungsstunden nachweisen. 
 

Sammle also am besten von vorneherein alle Nachweise über deine praktische Tätigkeit und deine Fortbildungen, da diese bei der Eintragung überprüft werden.

Welche Unterlagen benötige ich für die Eintragung in die Architektenliste?

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Du brauchst: 

• Abschlusszeugnis und Urkunde deines Hochschulstudiums

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Wohnsitzbescheinigung oder Nachweis über den Ort der Niederlassung bzw. Art der Beschäftigung

• Nachweis über die praktische Tätigkeit/Berufspraktikum 

• Nachweis über anerkannte Fortbildungen 

• Nachweis über die Einzahlung der Eintragungsgebühr 

• Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung, falls du freiberuflich, selbstständig oder als freie*r Mitarbeiter*in tätig bist

Kann ich die vollwertige Mitgliedschaft bei der Kammer beantragen und mich Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in nennen?

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Du kannst die Eintragung in die Architektenliste RLP beantragen, wenn du:

1. die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllst (bei Eintragung als Juniormitglied wurden diese bereits geprüft),

2. mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in den Leistungsphasen 1 - 8 gesammelt hast,

3. mindestens 64 Fortbildungsstunden absolviert hast und

4. in Rheinland-Pfalz wohnst, arbeitest oder eine Niederlassung hast.

Ist es als Juniormitglied notwendig, bei Beantragung der „normalen Mitgliedschaft“ wieder alle Dokumente einzureichen?

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Bist du als Juniormitglied eingetragen, wurde deine Hochschulausbildung bereits anerkannt. Du musst lediglich den Antrag auf Eintragung stellen und deine Tätigkeitsnachweise und Fortbildungsnachweise einreichen.

Muss ich als Juniormitglied bei Beantragung der „normalen Mitgliedschaft“ die gesamte Gebühr in Höhe von 420,00 € bezahlen?

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Glück gehabt, – die 200,00 € Gebühr, die du bei deiner Eintragung als Juniormitglied entrichtet hast, wird angerechnet. Der verbleibende Betrag von 220,00 € muss jedoch mit Antragstellung überwiesen werden. 

Ich habe noch Fragen, was nun?

Bei Fragen zur Eintragung in die Architektenliste kannst du dich direkt an Tobias Brenneisen wenden. Er ist von Montag bis Donnerstag von 9:00 –  17:00 Uhr und freitags von 9:00 – 14:00 Uhr telefonisch unter 06131/99 60 13 oder per E-Mail unter brenneisen@akrp.de erreichbar.

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